Allgemeine Mietvertragsbedingungen
Allround Autovermietung GmbH
– Stand 2019 –
1. Mietzeit
a) Die Miete beginnt und endet im Büro des Vermieters bzw. an anderen, vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen.
b) Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht an dem vereinbarten Ort zurück, so hat er folgende Rückführungsgebühren zu zahlen: 100,00 Euro,
zuzüglich 1,00 Euro pro gefahrenen Kilometer. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
c) Der Mietpreis wird bis zur Fahrzeugrücknahme durch das Unternehmen ALLROUND Autovermietung GmbH berechnet. Eine Rücknahme
erfolgt nur während der Geschäftszeiten. Werden Fahrzeuge außerhalb der Geschäftszeiten an einer Filiale der ALLROUND Autovermietung
GmbH abgestellt, haftet der Mieter bis zur Rücknahme durch einen Mitarbeiter der ALLROUND Autovermietung GmbH für jede zufällige
Verschlechterung und jeden zufälligen Untergang des Fahrzeuges.
d) Bei Langzeitmieten (Mietzeitraum ab 30 Tagen) gilt: Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug während der Geschäftszeiten an einer Filiale
der ALLROUND Autovermietung GmbH persönlich einem Mitarbeiter der Vermietung zurückzugeben. Die Miete endet erst mit der
Unterschrift von Mieter und Vermieter auf dem Fahrzeugrücknahmeprotokoll. Wird das Mietfahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten
zurückgegeben, haftet der Mieter vollumfänglich für alle Schäden und Mängel die den Zustand des Fahrzeuges im Vergleich zum
Übergabeprotokoll verschlechtern.
e) Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
f) Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache, berechnet sich die Nutzungsentschädigung nach dem zur Zeit der Anmietung gültigen
Normalpreis des Vermieters. Die jeweils gültigen Normalpreise liegen in den Geschäftsräumen
des Vermieters zur Einsicht aus.
g) Nach Beendigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei
längerfristigen Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 3 Tagen im Rückstand ist oder abzusehen ist,
dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.
h) Bei Nichtinanspruchnahme oder bei Teilinanspruchnahme des verbindlich bestellten Mietfahrzeuges hat der Mieter einen Betrag von
40% des bei Durchführung des Mietvertrages fälligen Mietzinses unter Zugrundelegung des Normaltarifs, mindestens aber 25,00 Euro als
Aufwandsentschädigung und als Ersatz von entgangenem Gewinn zu zahlen. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden
nachzuweisen.
2. Benutzung des Fahrzeuges
a) Das Fahrzeug darf nur von Personen geführt werden, die seit mindestens 3 Jahren im Besitz eines gültigen Führerscheins sind, das 21.
Lebensjahr erreicht haben und als Mieter oder Fahrer in den Mietvertrag eingetragen sind. Weicht der Fahrer des Fahrzeugs von der Person
des Mieters ab, muss dieser persönlich (inkl. aller notwendigen Dokumente) zur Abholung erscheinen und im Mietvertrag mit
aufgenommen werden. Wird das Fahrzeug von mehreren Personen gelenkt, wird für den oder die Zusatzfahrer eine zusätzliche Gebühr
erhoben. Bei Firmenanmietungen darf das Fahrzeug nur von den bei dem Mieter angestellten Berufsfahrern in dessen Auftrag gelenkt
werden, die dem Vermieter bekannt zu geben und die ebenfalls seit mindestens 3 Jahren im Besitz des gültigen Führerscheins sind.
b) Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten. Bei Lkw-Anmietungen
sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.
c) Das Fahrzeug darf nur bestimmungsgemäß gebraucht und nicht zur gewerblichen Personenbeförderung, zum Motorsport, zu
Fahrschulungen oder zum Abschleppen anderer Fahrzeuge benutzt werden. Leicht entzündliche, giftige oder sonstige gefährliche Stoffe
dürfen nicht transportiert werden.
d) Das Mietfahrzeug darf nicht unter Einfluss von Alkohol oder Drogen geführt werden.
e) Das Mietfahrzeug darf nicht weitervermietet oder verliehen werden.
f) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug fachgerecht zu nutzen. Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter und dessen
Erfüllungsgehilfen bei jedem Tanken zu kontrollieren. Insbesondere muss der Mieter auf fällige Inspektionen achten und den Vermieter
informieren. Die Fahrzeuge sind ordnungsgemäß zu verschließen und vor der unbefugten Wegnahme durch Dritte zu schützen. Der
Kraftstoff ist nicht inklusive. Vor der Rückgabe ist das Fahrzeug voll zu tanken, insofern das Fahrzeug vollgetankt übergeben wurde. Bei
Nichterfüllung wird eine Tankgebühr in Höhe von 11,90 Euro erhoben. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden
nachzuweisen.
g) Bei eventuellen Reparaturen ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen. Reparaturaufträge dürfen nur bei unaufschiebbaren
Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft erteilt werden. Vor Reparaturaufträgen über 100,00 Euro muss die Einwilligung
des Vermieters vorliegen.
h) Der Fahrer des Mietfahrzeuges muss im Besitz einer für das Fahrzeug gültigen Fahrerlaubnis sein, die von jedem Fahrer auf Verlangen
des Vermieters durch das Vorzeigen eines gültigen Führerscheins nachzuweisen und durch den Vermieter in den Mietvertrag aufzunehmen
ist.
i) Dem Mieter wird für den Mietzeitraum die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) im Original überlassen. Ist die
Zulassungsbescheinigung Teil I bei der Mietwagenrückgabe verlustig, trägt der Mieter die Kosten der Wiederbeschaffung. Für die
Wiederbeschaffung werden 178,50 Euro berechnet. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
j) Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen der ALLROUND Autovermietung verboten. Bei Zuwiderhandlung wird dem verantwortlichen Mieter
eine Strafe von 100,00 Euro berechnet. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
k) Für den Fall, dass das gemietete Fahrzeug mit einem digitalen Tachografen ausgestattet ist und das Fahrzeug für eine gewerbliche Fahrt
genutzt wird, garantiert der Mieter durch seine Unterschrift auf dem Mietvertrag die ordnungsgemäße Nutzung des digitalen Tachografen,
der eigenen Unternehmens- und Fahrerkarte, den vorschriftsmäßigen Download und Speicherung seiner Daten und das ihm als
Mieter/Unternehmer die Vorschriften zur Datenauslesung- und Speicherung bekannt sind.
3. Verhalten bei Unfällen
a) Der Mieter hat nach einem Unfall unmittelbar und unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen.
Eine detaillierte schriftliche Schadensanzeige muss innerhalb eines Werktages vorliegen. Die
Unfallmeldung ist telefonisch innerhalb der Geschäftszeiten in der jeweiligen Filiale, außerhalb der Geschäftszeit
unter 0800/6660007 zu erstatten. Unterlässt der Mieter schuldhaft die Benachrichtigung des
Vermieters oder der Polizei oder verlässt der Mieter ohne Unfallmeldung den Unfallort, so hat er an den
Vermieter eine Vertragsstrafe in Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber
900,00 Euro zu entrichten.
b) Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind nach allgemeiner Verkehrssitte zu sichern. Die Namen und Adressen
der Beteiligten sowie die amtlichen Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge sind zu notieren. Soweit der
Mieter ein Schuldanerkenntnis abgibt oder sonst Ansprüche Unfallbeteiligter anerkennt und dadurch
den Versicherungsschutz gefährdet, haftet er dem Vermieter für die entstandenen Schäden insoweit, als
die Versicherung Leistungen wegen des Anerkenntnisses ablehnt. Die Haftung erstreckt sich auch auf die
erforderlichen Verfahrenskosten, die dadurch entstehen, dass Schadensersatzansprüche bzw. Versicherungsleistungen
aufgrund eines Anerkenntnisses nicht ohne gerichtliche Hilfe zu erlangen sind.
c) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich detaillierten Bericht über den Schadenshergang
zu geben.
d) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sofort Fahrzeugpapiere und sämtliche Schlüssel auszuhändigen,
wenn das Fahrzeug gestohlen oder nicht mehr fahrbereit ist.
4. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
Haftpflicht: 8,0 Millionen Euro Pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden; Teilkasko: mit 600,00 Euro Selbstbeteiligung (Brand,
Diebstahl und Glasschäden) laut AKB.
5. Haftung des Mieters bei Schäden und Verkehrsverstößen/Straftaten
a) Der Mieter, Fahrer und Nutzer haftet bei Schäden am gemieteten Fahrzeug unbeschränkt. Für die Bearbeitung von Schäden am
gemieteten Fahrzeugen/Gegenständen, die vom Mieter, Fahrer oder Nutzer verursacht wurden, wird eine pauschale
Aufwandsentschädigung von 35,70 Euro erhoben.
b) Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem gemieteten Fahrzeug festgestellt
werden, voll verantwortlich und haftet gegenüber der ALLROUND Autovermietung GmbH für entstehende Gebühren und Kosten. Die
ALLROUND Autovermietung GmbH ist verpflichtet den Behörden in einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen. Für die Bearbeitung
von Verkehrsvergehen/Ordnungswidrigkeiten und Straftaten wird eine Gebühr von 19,00 Euro erhoben.
Für §5a-b gilt: Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
6. Begrenzung der Haftung des Mieters
Der Mieter kann seine Haftung für Unfall-, Reifen- und Glasbruchschäden begrenzen, soweit nach den gültigen Tarifen des Vermieters
hierüber im Mietvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird.
Die Begrenzung der Selbstbeteiligung betrifft den reinen Unfallschaden am Fahrzeug nicht aber unfallbedingte Folgekosten, die auch von
einem Kaskoversicherer nicht übernommen werden, wie z.B. Wertminderung, Sachverständigenkosten, Abschlepp- und Mietwagenkosten,
usw. während der Reparatur ist der vereinbarte Mietpreis weiter zu entrichten.
Die Beschränkung der Haftung bis zu dem Betrag der Selbstbeteiligung entfällt, sofern der Schaden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit,
durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit, dem Nichthinzuziehen der Polizei und des Vermieters bei Schadensfällen,
Grenzüberschreitungen oder Unfallflucht entstanden ist.
Ungeachtet der vereinbarten Haftungsbeschränkung nimmt die Vermieter den Mieter im Falle der grob fahrlässigen
Schadensherbeiführung durch den Mieter entsprechend einem in der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe
des Gesamtschadens in Anspruch, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt.
Der Mieter haftet auch entsprechend § 6 dieser AGB:
a) Wenn er vorsätzlich gegen die Bestimmungen der Mietbedingungen verstößt. Im Falle einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung nimmt
die Vermieterin den Mieter in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfangs bis zur Höhe des Gesamtschadens in
Anspruch, wobei sich das Maß der Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit analog § 81 Abs. 2 VVG bestimmt.
b) Für Reifenschäden (wenn keine separate Haftungsbegrenzung abgeschlossen wurde), für Schäden an Lkw-Planen und -Aufbauten, die
aufgrund der Missachtung der Ausmaße des Fahrzeuges entstehen oder infolge Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe –
gemäß § 41 Abs. 2 Ziffer 6 StVO entstanden sind. Dies gilt auch für Schäden am Fahrzeug, die durch unsachgemäßes Be- und Entladen
sowie durch unsachgemäße Befestigung des Ladegutes entstehen. Brems-, Betriebs- und Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
c) Für Miet-LKW und Mietfahrzeuge, deren Sicht nach hinten eingeschränkt ist:
d) Das Rücksetzen des Mietfahrzeuges darf grundsätzlich nur unter Einweisung durch eine seitlich hinter
dem Fahrzeug befindliche Person (notfalls durch einen Passanten) erfolgen.
e) Setzt der Mieter selbst das Mietfahrzeug ohne Einweiser zurück oder lässt er zu, dass ein anderer ohne Einweiser zurücksetzt und wird
hierdurch ein Unfall verursacht, so hat der Mieter bei schuldhaftem Verstoß gegen die Obliegenheiten aus §6c Abs. I. an den Vermieter
eine Vertragsstrafe in der Höhe des an den Unfallgegner zu erstattenden Schadens, höchstens aber 900,00 Euro zu entrichten. Eine
vereinbarte Haftungsbeschränkung entfällt infolge des vertragswidrigen Verhaltens.
7. Haftungsbegrenzung des Vermieters
a) Der Vermieter haftet für Sach- und Vermögensschäden, die sich aus der Benutzung oder dem Ausfall des Fahrzeuges ergeben oder
infolge Unfalles, verspäteter Übergabe oder Möglichkeit der Übergabe des Mietwagens eintreten, nur in den Fällen des Vorsatzes und bei
grober Fahrlässigkeit. Auch für Sach- und Vermögensschäden, die anderweitig entstehen, haftet er lediglich im Falle des vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Handelns.
Der Mieter hat vorrangig die für das Fahrzeug abgeschlossene Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen.
b) Bei Nichterfüllung und Verzug haftet der Vermieter auch bei einfachem Verschulden höchstens bis zum Zweifachen des zu
erwartenden ursprünglichen Mietpreises.
c) Alle weitergehenden Ansprüche, auch gegen Mitarbeiter des Vermieters, gleichgültig, ob sie auf dem Vertrag oder unerlaubter
Handlung gestützt werden, sind nach gesetzlich zulässiger Haftungsbegrenzung ausgeschlossen.
d) Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt. Die
Haftung des Vermieters für eingebrachte oder zurückgelassene Gegenstände im Fahrzeug ist ausgeschlossen.
8. Maut
Fällige Mautgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Für die Bearbeitung der Maut wird eine Bearbeitungsgebühr von 23,80 Euro
erhoben. Die Mautgebühren sind sofort zur Zahlung fällig. Der Vermieter ist berechtigt eine Kaution in Höhe der zu erwartenden Maut zu
verlangen und bis zur tatsächlichen Abrechnung durch die Betreiberfirma, derzeit TollCollect, einzubehalten. Für Zahlung der Maut auf
Rechnung wird eine zusätzliche Gebühr von 5,95 Euro fällig.
9. Zahlungsbedingungen
a) Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern, Versicherung und Schmierstoffe für die Antriebsaggregate ein (ohne Kraftstoff!).
b) Bei Abschluss des Mietvertrages kann eine Kautionszahlung zur Sicherung aller aus dem Mietverhältnis entstehenden Ansprüche
vereinbart werden.
c) Alle im Vertrag angegebenen Mieter und selbstschuldnerische Bürgen des Mietvertrages haften gesamtschuldnerisch für sämtliche
Zahlungsansprüche aus dem Mietvertrag. Im Falle einer Abtretung der Ansprüche an eine Versicherung wird darauf hingewiesen, dass der
Mieter für diejenigen Ansprüche des Vermieters haftet, die die Versicherung – ob begründet oder unbegründet – nicht übernimmt.
d) Zur Berechnung der gefahrenen Kilometer werden alleine die Kilometerzahlen des Tachometers zugrunde gelegt. Bei Ausfall des
Tachometers ist sofort der Vermieter zu verständigen. Andernfalls steht es dem Vermieter zu, die gefahrenen Kilometer zu schätzen.
Kann der Vermieter aufgrund objektiv nachprüfbarer Angabe die Kilometerleistung nicht ungefähr bestimmen, werden 200 Kilometer pro
Tag pauschal berechnet.
e) Im Falle der Nichtrückgabe des gemieteten Fahrzeuges berechnet sich die Nutzungsentschädigung ab dem Zeitpunkt der
Überschreitung der vereinbarten Mietzeit bis zur Feststellung des Unvermögens der Rückgabe anhand des zur Zeit der Anmietung
gültigen Normalpreises des Vermieters. Die jeweils gültigen Normalpreise liegen in den Geschäftsräumen des Vermieters zur Einsicht aus.
Kann der Vermieter aufgrund objektiv nachprüfbarer Angaben die Kilometerleistung nicht ungefähr bestimmen, werden 200 Kilometer
pro Tag pauschal berechnet.
f) Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er
spätestens 7 Tage nach Rücknahme des Fahrzeuges fällig.
g) Der Rechnungsversand erfolgt generell per E-Mail. Für den Postversand wird je Rechnung eine Portogebühr
von 1,50 Euro erhoben.
h) Für jede Mahnung wird eine Mahngebühr fällig: Für die erste Mahnung 5,- Euro, für die zweite Mahnung 10,- Euro, für die dritte
Mahnung 15,- Euro. Dem Mieter wird nachgelassen einen geringeren Schaden nachzuweisen.
10. Speicherung und Weitergabe von Personaldaten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter die angegebenen persönlichen Daten speichert. Der Vermieter darf diese über
den zentralen Warnring an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben,
weitergeben, wenn:
a) die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind
b) das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der ggf. verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird
c) Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen oder
d) vom Mieter gegebene Schecks oder Wechsel protestiert werden.
11. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart, soweit:
a) Der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b) Der Mieter Vollkaufmann im Sinne §§ 1, 4 HGB oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
12. Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen
Der Vermieter nimmt entsprechend § 36 VSBG nicht an Streitschlichtungen teil.
13. Verjährung
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche vom Vermieter gegen den Mieter erst fällig, wenn
der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Im Falle der Akteneinsicht wird der Vermieter den Mieter über den
Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen. Eine gemäß 8 c) der AGB vertraglich vereinbarte Kautionszahlung verbleibt
solang im Besitz des Vermieters, bis die Schuldfrage endgültig geklärt ist.
14. Nebenabreden
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
Wegen des Vorranges der Individualabrede sind die alten Schriftformklauseln, wie vorher verwendet, nicht mehr wirksam. Wirksam sind
nur so genannte Vollständigkeitsklauseln.
15. Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des
Vertrages im Übrigen nicht.
Die Parteien verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung anstelle der unwirksamen oder
undurchführbaren Bestimmung zu vereinbaren, die dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich unter
Berücksichtigung beiderseitiger Parteiinteressen entspricht.
Das gleiche gilt für etwaige Lücken im Vertrag. Die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO sind unter
www.allround.de/informationspflichten einzusehen.
ALLROUND Autovermietung GmbH 2019